Chipset GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen, einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen, zwischen CHIPSET COMPUTERSYSTEME UND SERVICE GmbH (nachfolgend „CHIPSET“) und ihren Kunden.

2. Die Wirkung etwaiger AGB/EKB des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Unseren Bedingungen entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen schriftlich ihrer Geltung zu. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

3. Wir schließen nur mit Unternehmern Verträge. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Davon umfasst sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtliches Sondervermögen. Der Kunde verpflichtet sich diesbezüglich vor Vertragsschluss wahrheitsgemäße Auskunft zu erteilen. Wir behalten uns vor, die Richtigkeit der Informationen, die eine Unternehmereigenschaft begründen, auf Kosten des Kunden zu überprüfen

II. Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es wird eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen. Der Vertrag kommt erst zu Stande, wenn ein aufgrund unseres Angebotes erteilter Auftrag schriftlich bestätigt wird.

2. Ein Angebot oder eine Bestellung des Kunden ist bindend. Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann durch die Auslieferung der Ware, die Erbringung der Dienstleistung, durch Übersendung der Rechnung oder dadurch erklärt werden, dass wir dem Kunden in sonstiger Weise die Annahme seiner Bestellung bestätigen. Mit der Annahme ist der Vertrag zustande gekommen.

3. Ein Auftrag oder ein Vertrag, der in Verbindung mit einer Leasing- oder Mietanfrage erteilt wurde, ist bindend ab dem Tage der Annahme des Vertrags seitens des Leasinggebers/Rückfinanzierers. Sollte der Kunde – etwa durch Widerruf oder Annahmeverweigerung- die Durchführung des Leasing-/Mietvertrags vereiteln, so haftet er CHIPSET gegenüber für den dadurch entstandenen Schaden in voller Höhe. CHIPSET ist in diesem Fall berechtigt, den vollen Kaufpreis direkt an den Kunden zu berechnen.

4. Im Falle des Rücktritts oder der Kündigung eines wirksam abgeschlossenen Vertrages durch den Kunden werden die angefallenen Kosten in Form von Porto, Rücklaufgebühren, Buchungsgebühren und lohngebundenen Kosten in Rechnung gestellt, mindestens jedoch 10 % des Auftragswertes, sofern nicht der Kunde einen tatsächlichen Schaden in geringerer Höhe nachweist.


III. Preise/Rechnung/Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich ab Haus der CHIPSET ohne Transportkosten, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen, sofern nicht anders vereinbart ist.

2. Unsere Rechnungen sind sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie sind ohne Skonto und sonstige Abzüge zahlbar.

3. Der Kunde hat für Nachnahme- und alle weiteren Lieferungen Vorkasse zu leisten. Verweigerte Nachnahmesendungen werden durch CHIPSET oder ein anderes durch CHIPSET beauftragtes Unternehmen gelagert. Die Herausgabe der Ware erfolgt Zug um Zug gegen Zahlung durch den Kunden. CHIPSET behält sich vor, angemessene und ortsübliche Lagerkosten in Rechnung zu stellen.

4. Bei Zahlungsverzug des Kunden fallen Mahnkosten in üblicher Höhe und Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz an. Für jede Rücklastschrift werden die tatsächlich angefallenen Kosten berechnet.

5. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Scheck- und Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden ausdrücklichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

6. Seit dem 1. Juli 2011 sind in Deutschland gemäß Steuervereinfachungsgesetz 2011, mit dem die EU-Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt wurde, elektronische Rechnungen und klassische Papierrechnungen gleichgestellt. Die Parteien vereinbaren, dass Rechnungen in einem elektronischen Format (z.B. pdf/word) per Email zugestellt werden können. Sollte dem Kunden der Empfang von Rechnungen auf elektronischem Wege nicht möglich sein, so wird durch CHIPSET eine Gebühr i.H.v. 3,50 € zzgl. Ust. pro Rechnungsversand zusätzlich in Rechnung gestellt.

7. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Versand/Gefahrtragung

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Partner über.

2. Die Auswahl von Versandweg und -mittel ist, sofern nicht anders vereinbart, CHIPSET überlassen.

3. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden transportversichert.

4. Beanstandungen bezüglich Menge und Beschädigung der Ware sind vom Kunden innerhalb von fünf Werktagen ab Zustellung schriftlich gegenüber CHIPSET anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig.


V. Datenschutzerklärung

CHIPSET weist darauf hin, dass die personenbezogenen Daten des Auftraggebers per EDV erhoben, verarbeitet und genutzt werden, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dass dieses zur Erbringung der Leistung (z.B. Garantieabwicklung) dem Auftraggeber gegenüber erforderlich ist. Soweit CHIPSET gegenüber dem Auftraggeber eine Einwilligung zur Verwendung seiner Daten einholen sollte, weist CHIPSET auch hier darauf hin, dass der Auftraggeber die Einwilligung selbstverständlich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Im Übrigen gelten die Datenschutzhinweise der ChipSet Computersysteme und Service GmbH (siehe https://www.chipset.de/datenschutz/ ).

VI. Besondere Bestimmungen für Wartungs-, Reparatur- und Serviceleistungen

1. Führen wir Wartungs-, Reparatur- oder Serviceleistungen durch, erfolgen diese ausschließlich zu den jeweiligen Bedingungen und ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.Unsere Wartungs- und Reparaturtätigkeiten sind Dienstleistungen. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Der Kunde ist verpflichtet, für Arbeiten im Rahmen einer Fernwartung, die dafür erforderlichen Einrichtungen betriebsbereit zu erhalten und zu unterhalten. Fahrtkosten, Materialkosten und ähnliches werden entsprechend unserer jeweiligen Preisliste zusätzlich berechnet. Fahrtzeiten unserer Mitarbeiter gelten als Arbeitszeiten und sind entsprechend den Preislisten zu vergüten.

3. Der Kunde hat CHIPSET den Zutritt zu den für die Wartungs-, Reparatur und Serviceleistungen vorgesehenen und erforderlich gehaltenen Räumen zu gestatten. Der Kunde ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen von CHIPSET, die für die vorgenannten Arbeiten vorgesehenen Räumlichkeiten auf seine Kosten herzurichten.

4. Verlangt der Kunde einen Kostenvoranschlag, werden wir die Sache untersuchen und sodann einen Kostenvoranschlag unterbreiten. Die Kosten dieser Untersuchung sind wiederum vom Kunden zu tragen. Die Kosten der Prüfung werden nach Aufwand berechnet und im Rahmen eines etwaigen Reparatur- bzw. Wartungsauftrages nur verrechnet, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde.

5. Kostenvoranschläge umfassen keine Festpreise. Sofern ein Kostenvoranschlag erstellt worden ist, so darf der Rechnungsbetrag die veranschlagte Summe nach Anzeige gegenüber dem Kunden aufgrund von Mehrarbeit, benötigten Ersatzteilen oder neuen Anfahrten übersteigen. Der Kunde kann nur bei wesentlicher Überschreitung kündigen.

6. Sämtliche Reparaturkosten sind sofort nach Abschluss der Reparatur bzw. Rücklieferung des Geräts fällig und zahlbar. Die Erfüllungsgehilfen von CHIPSET haben hierzu Inkassovollmacht.

7. Nicht vorher vereinbarte Arbeiten dürfen wir dann durchführen, wenn der Kunde nicht kurzfristig erreichbar ist und die Arbeiten notwendig sind, um den beauftragten Zweck zu erreichen und die Gesamtkosten sich hierdurch bei Aufträgen bis zu 250,00 € um nicht mehr als 20 % und bei Aufträgen über 250,00 € um nicht mehr als 15 % erhöhen.


VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

4. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten den Gesamtbetrag aller Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt.

6.Im Verkehr mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent- Vorbehalt).

7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist in unserem Eigentum stehende Ware vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.


VIII. Gewährleistung

CHIPSET leistet Gewähr wie folgt:

1. Für neu hergestellte Sachen 12 Monate, für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden.

3. Mängelrügen werden durch CHIPSET nur anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren, oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Überprüfung des von ihm als mangelhaft bezeichneten Liefergegenstandes zu gestatten.

4. Es gilt § 377 HGB. Die gelieferte Ware muss unverzüglich auf Mängel untersucht werden und uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigt werden; anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. CHIPSET hat das Wahlrecht, ob Nachbesserung oder Nachlieferung geleistet wird.

5. CHIPSET ist berechtigt, drei Nacherfüllungsversuche zu unternehmen. Der Kunde hat zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach drei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, Minderung und/oder Schadensersatz verlangen.

6. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die Erfüllung durch Umstände scheitert, die durch die CHIPSET nicht zu vertreten sind. Hierzu zählen im Besonderen solche, die mit den Netzwerk- und Kommunikationseinstellungen des Kunden im Zusammenhang stehen. Eventuelle Systeminkompatibilitäten, die die Kommunikation zwischen Software, Geräten, Kopierern, Netzwerkanschluss blockieren und die durch die CHIPSET nicht abzusehen und einzukalkulieren sind, berühren die Wirksamkeit des Vertrages nicht und oblegen der CHIPSET auch nicht die Verpflichtung zur Nachbesserung. Hier hat der Kunde geeignete Maßnahmen zu treffen, sein System rechtzeitig auf einen geeigneten Standard zu bringen. Netzwerkunterstützungen, unabhängig ob telefonisch oder vor Ort geleistet, sind zudem grundsätzlich als Sonderleistungen zu verstehen und als solche kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

7. Es ist Sache des Kunden, in Abhängigkeit von der Bedeutung der Funktionsfähigkeit seiner EDV-Systeme für eine geeignete Datensicherung zu sorgen. Diese betrifft sowohl die Software als auch die Daten des Kunden. Werden dem Kunden anstehende Arbeiten, insbesondere Störungs- und Fehlerbeseitigungsarbeiten bekannt bzw. hat er diese beauftragt, wird der Kunde jeweils prüfen, ob eine aktuelle Datensicherung gegeben ist, andernfalls noch nach Möglichkeit dafür sorgen. Auch die Überprüfung der Datensicherung ist Sache des Kunden (ob diese also funktionsfähig ist und brauchbare Ergebnisse erzielt).


IX. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

1 .Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, in denen eine Pflicht verletzt wurde, folgendes: Für Personenschäden haften wir unbeschränkt. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die dem Vertragspartner infolge einer von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verübten Pflichtverletzung entstanden sind. Für vertragstypische Schäden, die dem Besteller infolge einer von uns verübten wesentlichen Vertragspflichtverletzung entstanden sind, haften wir auch dann, wenn uns lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Übrigen ist die Haftung von uns für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dies gilt auch gegenüber den von uns eingesetzten Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haften wir nur in folgendem Umfang:

2. Unsere Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

3. Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung).

4. Wir haften für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Software, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, unserem Mitarbeiter dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen unsere Mitarbeiter die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste.


X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht

1. Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand wird der Sitz von CHIPSET mit der Maßgabe vereinbart, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen.

2. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).



Potsdam, 01. Januar 2023



Informationen

Tel: +49 (0)30 5210 70 700

Email: info@chipset.de

Fax: +49 (0)30 5210 70 709

Adresse

Möbelhof 5

D-14478 Potsdam

Öffnungszeiten

Mo-Do: 09:00 - 17:00

Fr: 09:00 - 16:00